(§ 1295 ABGB, § 18 Abs 4 ECG) Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat den Namen und die Adresse eines Nutzers, der über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität des Nutzers zur Rechtsverfolgung glaubhaft machen. Die Auskunftspflicht besteht überdies nur dann, wenn die Rechtsverletzung des Mehrwertdienstbetreibers

