(§ 1330 ABGB) Wird zu Beginn eines Interviews der Vorwurf erhoben, ein unter der Firma K***** operierendes Transportunternehmen habe die Lenker aus Drittstaaten nicht sozialversichert und illegal beschäftigt, und kann aus dem Nachfolgetext nicht abgeleitet werden, dass nur dass in Luxemburg ansässige Transportunternehmen K***** gemeint ist, nicht aber das in Österreich ansässige Transportunternehmen, das als einziges Unternehmen in Österreich wie das luxemburgische Unternehmen aufgrund des gleichen Gesellschafters den Namen K***** in seiner Firma führt, ist das österreichische Unternehmen zur Klage nach § 1330 ABGB wegen der einem Schlagzeilenvorwurf gleich zu haltenden unwahren Behauptung aktiv legitimiert.

