(§ 1008 ABGB, § 10 BMG, §§ 3 f GO des BMI, § 577 Abs 3 ZPO) Ist die Schiedsklausel zwar weder im unterschriebenen Anbot des Bieters noch im Zuschlagsschreiben des Auftraggebers enthalten, ist dem Schriftformgebot des § 577 Abs 3 ZPO dennoch Genüge, wenn die Schiedsklausel in den Vertragsbedingungen enthalten ist, die einen Teil der vom öffentlichen Auftraggeber an den Bieter übersandten Ausschreibungsunterlagen bilden, und in dem dem Anbot angeschlossenen Forderungskatalog, in dem der Bieter beim betreffenden Vertragspunkt die (inhaltlich nicht im Einzelnen dargestellte) Schiedsklausel akzeptiert.

