( ABGB § 879, DHG § 2 Abs 1 ) Ein Arbeitnehmer kann nicht verpflichtet werden, für Kosten der Arbeitskleidung außerhalb des Rahmens der Dienstnehmerhaftung aufzukommen.
ASG Wien 16 Cga 48/98i v. 22.01.1999, rk.
Im vorliegenden Fall wurden dem Arbeitnehmer bei Dienstantritt ein Overall, Sicherheitsschuhe und Handschuhe als Arbeitskleidung übergeben. Nach einem Einsatz des Arbeitnehmers von ca. 4,5 Stunden auf einer Baustelle wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst. Die Rücknahme der Arbeitskleidung wurde vom Arbeitgeber mit der Begründung verweigert, dass der Arbeitnehmer „schon darin gearbeitet“ hätte.