( DHG § 2 Abs 1 ) War für einen Verkehrsunfall ein Sekundenschlaf ursächlich, wobei dem Arbeitnehmer zuvor keine Übermüdung oder Müdigkeit aufgefallen ist, bzw. ein plötzlicher Blutdruckabfall, wobei er keine Kenntnis von diesbezüglichen allfälligen Problemen hatte, kann ihm kein die Dienstnehmerhaftung begründendes Verschulden am Unfall zur Last gelegt werden. LG Wr. Neustadt 5 Cga 194/97v v. 03.04.1998. (ZAS Jud. 2/1999)