Problemstellung
Nach erfolgter Prüfung eines Sachverhaltes gem Abschn I Art I § 4 der Liebhaberei VO steht folgendes fest:
Die gemeinschaftliche Betätigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der fünf Personen beteiligt sind, ist so, daß sie endgültig und unzweifelhaft als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Örtlich zuständig dafür ist gem § 54 BAO das Finanzamt X.