1. Handelsrechtlich können einem Kommanditisten Verluste auch dann zugerechnet werden, wenn die Einlage aufgezehrt und das Kapitalkonto negativ ist (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 150). Gem § 167 Abs 3 HGB nimmt der Kommanditist zwar nur bis zum Betrag seines Kapitalanteiles und einer noch ausstehenden Einlage am Verlust der KG teil. Diese dispositive Regelung kann durch vertragliche Sonderbestimmungen ersetzt werden, sodaß es durch Verlustzuweisungen zu negativen Kapitalkonten kommen kann. Der Kommanditist ist lediglich verpflichtet, das negative Kapitalkonto aus Folgegewinnen (auch aus einem allfälligen Liquidationsgewinn), nicht jedoch durch Nachschüsse aufzufüllen. Der Kommanditist kann somit nicht mehr als jenen Betrag verlieren, den er einzusetzen sich verpflichtet hat (Pflicht- bzw Hafteinlage).