EKEG: §§ 1, 2, §§ 5 ff, § 14
Ein Kredit, den ein Gesellschafter iSd §§ 5 ff EKEG der Gesellschaft in der Krise (§ 2 EKEG) gewährt, ersetzt Eigenkapital (§ 1 EKEG) und der Gesellschafter kann einen solchen Kredit gem § 14 Abs 1 EKEG nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und - bei Aufhebung eines Insolvenzverfahrens nach einem bestätigten Sanierungsplan - soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt.