JN: § 120
UGB: § 166
Nach stRsp sind jegliche Anträge nach § 166 UGB (Kontrollrecht des Kommanditisten) im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln, auch wenn dies in § 120 Abs 1 Z 2 JN nur für Angelegenheiten nach § 166 Abs 3 UGB ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich in dem Fall, dass nicht nur diese Rechte des Gesellschafters als solche strittig sind, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, wie etwa die Gesellschafterstellung, Beteiligung an der Gesellschaft oder Identität der Gesellschaft.