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Verbotene Einlagenrückgewähr - Verdachtslage eines Verstoßes?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/526RdW 2020, 765 Heft 10 v. 23.10.2020

AktG: § 52

GmbHG: § 82

Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG und § 52 AktG) sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter.

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