AktG: § 52
GmbHG: § 82
Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG und § 52 AktG) sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter.
AktG: § 52
GmbHG: § 82
Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG und § 52 AktG) sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter.