( § 82 lit g GewO ) Die Bezeichnung des Arbeitgebers als „Schwein“ stellt jedenfalls eine grobe Ehrenbeleidigung dar und kann nicht durch mangelnde Sprachkenntnisse bzw. geringen Bildungsgrad entschuldigt werden. Auch bloße Erregung stellt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar.
OGH 15.12.1999, 9 Ob A 305/99i