§ 5 Abs 2 Satz 1 Fall 2 ForstG stellt (lediglich) darauf ab, ob zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre vor Verfahrenseinleitung ein Wald vorgelegen ist.
Ra 2024/10/0119
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§ 5 Abs 2 Satz 1 Fall 2 ForstG stellt (lediglich) darauf ab, ob zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre vor Verfahrenseinleitung ein Wald vorgelegen ist.
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