Der EuGH hat den Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie ) teleologisch reduziert: Plattformen, deren elektronische Vermittlung integraler Bestandteil einer überwiegend analogen Dienstleistung (zB Fahrdiensten) ist fallen nicht unter die ECRL. Dieser Beitrag zeigt auf, dass diese Ausnahme mangels vergleichbarer Gründe nicht auf die drei Platform-to-Business-VO Digital Markets Act und Digital Services Act übertragbar ist. GDL sind hinsichtlich ihrer elektronischen Vermittlungstätigkeit daher auch unter diese drei Rechtsakte zu subsumieren.

