1. Wenn in Versicherungsbedingungen einer Sturmschadenversicherung "bewegliche Sachen im Freien, in offenen Gebäuden und in Rohbauten" vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, so erstreckt sich dieser Ausschluss nicht nur auf zusätzlich mitversicherte, sondern auf sämtliche vom Versicherungsschutz erfasste Sachen einschließlich jener Sachen, die sich in im Versicherungsschein angeführten Gebäuden befinden.

