Der EGMR befasst sich in der Rs (FN ) mit der Frage, inwiefern nach Art 267 Abs 3 AEUV vorlagepflichtige Gerichte ihre einen Vorlageantrag ablehnende Entscheidung begründen müssen. Dabei nimmt der Gerichtshof nicht nur auf etablierte EGMR-Rsp, sondern auch auf rezente EuGH-Rsp zu Art 47 Abs 2 GRC Bezug. Daraus ergeben sich Konsequenzen für den Grundrechtsschutz im Vorabentscheidungsverfahren sowie für die Anwendung der CILFIT-Kriterien durch nationale Gerichte. (FN )

