1. Der Regressanspruch des VR richtet sich grds nach § 67 VersVG und setzt voraus, dass es sich bei dem Regressschuldner um einen Dritten iSd Vorschrift handelt. Miteigentümer des versicherten Gebäudes sind keine Dritten iSd § 67 VersVG.
1. Der Regressanspruch des VR richtet sich grds nach § 67 VersVG und setzt voraus, dass es sich bei dem Regressschuldner um einen Dritten iSd Vorschrift handelt. Miteigentümer des versicherten Gebäudes sind keine Dritten iSd § 67 VersVG.
