Nach stRsp handelt es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme um Kosten der Ex nach § 353 EO. Ein Beschluss des RekG über die dem Verpflichteten zur Vorauszahlung gem § 353 Abs 2 EO aufzuerlegenden Kosten betrifft demgemäß den Kostenpunkt, der als Kostenentscheidung nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO keiner weiteren Anfechtung unterliegt.
3 Ob 116/25t

