Art 25 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine im nationalen Recht des MS des Gerichts, dessen Zuständigkeit von den Vertragsparteien vereinbart wurde, aufgestellte Voraussetzung, wonach eine zw natürlichen Personen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nur gültig ist, wenn der betreffende Rechtsstreit mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Parteien zusammenhängt, keinen Grund der "materiellen Ungültigkeit" iSd Vorschrift darstellt.

