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Parteienbezeichnung und Haftung nach Verschmelzung und Spaltung

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturJohannes Reich-Rohrwig, Florian Buchtaecolex 2026/156ecolex 2026, 288 Heft 4 v. 27.4.2026

1. § 235 Abs 5 ZPO über die Berichtigung der Parteibezeichnung stellt in ihrem Kern darauf ab, dass irrtümlich von zwei (nach wie vor existenten) Rechtssubjekten ein bloß falsch bezeichnetes, das nach dem Inhalt der Klage nicht gemeint war, geklagt wurde.

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