Neben dem unmittelbaren Verletzer kann auch der mittelbare Störer für Patentverletzungen zur Verantwortung gezogen werden. Die Verletzungshandlungen des mittelbaren Störers unterscheiden sich maßgeblich von den Verletzungshandlungen des unmittelbaren Verletzers, weshalb auch verschiedene Voraussetzungen zur Passivlegitimation vorliegen. Der gegenständliche Beitrag beleuchtet die unterschiedlichen Formen der mittelbaren Störerhaftung mit besonderem Fokus auf die Übergabe bzw Zurverfügungstellung einer Arzneispezialitätenzulassung an Dritte.

