1. Durch die Einführung von § 149 Abs 1 Satz 2 IO bewirkt nun die rk Bestätigung des Sanierungs- bzw Zahlungsplans neben der Reduktion der persönlichen Haftung auch, dass die Sachhaftung nur in dem Umfang erhalten bleibt, in dem die Forderung im Absonderungsgut Deckung findet. Die Regelung des § 149 Abs 1 Satz 1 IO betrifft nicht nur das Absonderungsrecht (Pfandrecht) als solches, sondern auch die dadurch gesicherte Forderung. Diese bleibt für die Geltendmachung der Sachhaftung trotz Annahme des Sanierungsplans (also unabhängig von der Quote) im Umfang des Pfandrechts aufrecht.

