1. Die Beendigung der Überwachung durch den Treuhänder ist nunmehr in § 157d IO geregelt, dessen Abs 3 ausdrücklich vorsieht, dass über Rek gegen Beschlüsse über die Beendigung der Überwachung das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet. Demgegenüber ist die Einstellung der Überwachung nunmehr in §§ 157e und 157f IO geregelt, ohne dass sich darin eine Regelung über einen abgekürzten Instanzenzug findet.

