1. Der Verpflichtete, der das Bestandobjekt während der Aufschiebung titellos nutzt, hat keinen Bestandzins mehr, sondern ein aus § 1041 ABGB abgeleitetes Benützungsentgelt zu zahlen. Im Fall, dass der Verpflichtete nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens weitere Benützungsentgelte schuldig bleibt, kann der Betreibende bei jedem Verzug mit Entgeltbeträgen die Räumung fortsetzen. Den Kritikern der herrschenden Ansicht ist zwar zuzugestehen, dass die Annahme eines vertragslosen Schwebezustands eine Reihe von Folgeproblemen aufwirft. Diese Frage muss hier aber nicht abschließend beantwortet werden.

