Eine Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG setzt voraus, dass erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten der Mit- und Wohnungseigentümer bestehen. Es kommt auf die objektive Nutzungsmöglichkeit an. Bloß vorübergehende Gegebenheiten sind nicht maßgeblich.
5 Ob 160/25b

