1. Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist ua, dass die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beweislast liegt beim Mieter.
2. Eine subjektive Komfortverbesserung, die nicht der Anhebung auf den ortsüblichen Standard dient, begründet kein wichtiges Interesse.

