1. §§ 23, 24 IO gelten nicht nur für Bestandverträge über Liegenschaften, sondern erfassen jeden Bestandvertrag iSd §§ 1090 ff ABGB.
2. Bei atypischen und gemischten Verträgen, die bestandvertragliche Elemente aufweisen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Merkmale des Bestandvertrags im Vordergrund stehen oder andere.

