1. Im Schadenersatzprozess gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger kann der Kl das wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bekl unterbrochene Verfahren - nach Bestreitung seiner angemeldeten Forderung in der Prüfungstagsatzung - gem § 113 IO als Prüfungsprozess nach § 110 IO fortsetzen oder sich alternativ auf das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG stützen und das unterbrochene Verfahren unter Einschränkung des Klagebegehrens auf Ex in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer fortsetzen.

