§ 2 Abs 1 MRG ist auch im Teilanwendungsbereich des MRG anwendbar. Die Vereinbarung eines Rechts zur Untervermietung und zur Weitergabe des Mietobjekts ist nicht ungewöhnlich iSv § 2 Abs 1 MRG.
3 Ob 139/25z
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§ 2 Abs 1 MRG ist auch im Teilanwendungsbereich des MRG anwendbar. Die Vereinbarung eines Rechts zur Untervermietung und zur Weitergabe des Mietobjekts ist nicht ungewöhnlich iSv § 2 Abs 1 MRG.
3 Ob 139/25z
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