Die einvernehmliche Auflösung eines Mietverhältnisses kann auch schlüssig vereinbart werden. Diese Vertragsfreiheit ist nur dann durch § 29 MRG beschränkt, wenn die einvernehmliche Auflösung der Umgehung des MRG dient, zB weil sich der Mieter in einer Drucksituation befand.
3 Ob 143/25p

