Der Kündigungsgrund von § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG kann nicht durchgesetzt werden, wenn der Vermieter auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes verzichtet oder er der Untervermietung bedingungslos zugestimmt hat. Der Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Ein schlüssiger Verzicht darf nur angenommen werden, wenn der Vermieter die Kündigung trotz Kenntnis des rechtsbegründenden Sachverhalts ohne die Säumnis erklärende Gründe während längerer Zeit unterließ.

