1. § 8 Abs 3 MRG regelt die Ersatzpflicht des Vermieters für vom Mieter infolge der Durchführung von Erhaltungsarbeiten erlittene Nachteile. Ein Ersatz für Ungemach wegen der Nichtdurchführung von Erhaltungsarbeiten kann nicht auf § 8 Abs 3 MRG gestützt werden.

