Ein gemeinsamer Haushalt iSv § 14 Abs 3 MRG erfordert ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften in der Wohnung. Der Mieter und seine Angehörigen bilden keinen gemeinsamen Haushalt, wenn der Mieter sich nur aus Bequemlichkeit fallweise in der aufgekündigten Wohnung aufhält.
9 Ob 91/24h

