Der Mietvertrag ist ein Konsensualvertrag. Er kommt durch die Willenseinigung über Mietgegenstand und Mietzins zustande, außer ein auch nur unwesentlicher Vertragspunkt wurde ausdrücklich vorbehalten oder es besteht darüber offener Dissens. Die sonstigen Vertragsbestimmungen ergeben sich aus dem Parteiwillen oder dem dispositiven Recht.
3 Ob 204/24g

