1. Gem § 1 Notwegegesetz (NWG) kann der Eigentümer einer Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze entbehrt, in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach § 365 ABGB vorliegen, die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren.

