Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten iSd § 863 ABGB begründet werden. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt nach der Rsp aber nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. An schlüssige Servitutsbegründungen sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, grds strenge Anforderungen zu stellen. Das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung zur Begründung einer Servitut muss vom Berechtigten behauptet und bewiesen werden.

