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Zum Rechtsmittelausschluss des § 45 JN im Verhältnis BG - LG als ASG

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturRamon Spiegelecolex 2025/446ecolex 2025, 818 Heft 11 v. 28.11.2025

1. Gem § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.

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