1. Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Dies gilt auch für eine Rechnungslegungspflicht.
1. Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Dies gilt auch für eine Rechnungslegungspflicht.
