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Kontrolle von Bonuszinsklauseln bei Spareinlagen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturKatharina Pötzecolex 2025/442ecolex 2025, 812 Heft 11 v. 28.11.2025

1. Eine Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn keine wie immer geartete (potenzielle) Benachteiligung von Verbrauchern durch die (befristete) Gewährung von höheren Sparzinssätzen ("Bonuszinsen") gegenüber dem generell vereinbarten Grundzinssatz bestehen kann (Klausel 1 und 2).

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