Der Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Mietverträge über verschiedene, gleichartige Objekte desselben Vermieters indiziert eine Umgehungsabsicht, sofern kein objektiv nachvollziehbarer Grund besteht, der einen anderen Schluss zulässt. Dies gilt auch, wenn keine vollständige Personenidentität auf Vermieterseite vorliegt.
5 Ob 131/25p

