1. Die Frage, ob eine Vereinbarung nach § 38 WEG 2002 nichtig ist, ist im Einzelfall zu beurteilen und begründet für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
1. Die Frage, ob eine Vereinbarung nach § 38 WEG 2002 nichtig ist, ist im Einzelfall zu beurteilen und begründet für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
