Der Umfang jener Informationen, die von der Verwalterin im Rahmen der Belegeinsicht zu belegen sind, kann nicht weiter gehen, als für die Überprüfung der Rechnungslegung notwendig ist.
5 Ob 208/24k
Schlagwörter:
Der Umfang jener Informationen, die von der Verwalterin im Rahmen der Belegeinsicht zu belegen sind, kann nicht weiter gehen, als für die Überprüfung der Rechnungslegung notwendig ist.
5 Ob 208/24k
Schlagwörter:
