1. Nach § 32 Abs 1 WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft grds von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Eine abweichende Aufteilung ist nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer gem § 32 Abs 2 WEG zulässig.

