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Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2025/436ecolex 2025, 810 Heft 11 v. 28.11.2025

1. Nach § 32 Abs 1 WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft grds von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Eine abweichende Aufteilung ist nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer gem § 32 Abs 2 WEG zulässig.

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