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Voraussetzungen für den Ersatz der Zustimmung bei Änderungen unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft nach § 16 WEG 2002

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2025/435ecolex 2025, 810 Heft 11 v. 28.11.2025

1. Wohnungseigentümer können nach Maßgabe von § 16 Abs 2 WEG 2002 Änderungen an ihren Objekten vornehmen. Wenn die Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigen kann, bedarf der Wohnungseigentümer der Zustimmung der anderen Eigentümer.

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