1. Wohnungseigentümer können nach Maßgabe von § 16 Abs 2 WEG 2002 Änderungen an ihren Objekten vornehmen. Wenn die Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigen kann, bedarf der Wohnungseigentümer der Zustimmung der anderen Eigentümer.

