1. Zubehör ist grds sonderrechtsfähig und teilt nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache. Allerdings werden sowohl Zubehör wie auch selbständige Bestandteile - mangels anderweitiger Vereinbarung, wie im konkreten Fall - mit der Hauptsache übereignet, ohne dass es beim Eigentumserwerb einer Liegenschaft einer gesonderten körperlichen Übergabe (hier: durch Besitzkonstitut iSd § 428 ABGB) des Zubehörs bedürfte.

