1. Gem § 497 ABGB ist derjenige, der das Recht hat, Wasser von fremdem Grund auf den seinigen oder von seinem Grund auf fremden zu leiten, auch berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das Bedürfnis des herrschenden Gutes festgesetzt. Demgemäß hat der mit einer solchen Servitut belastete Eigentümer jedenfalls erforderliche Instandsetzungsarbeiten an einer Wasserversorgungsanlage zu dulden. Das Recht der Wasserleitung umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung zu betreten, wozu auch die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit zählt.

