1. Nach § 24 Abs 1 WEG 2002 kommt ein Umlaufbeschluss nur wirksam zu Stande, wenn allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Bis dahin dient die Überlegungsfrist neben der eigenen Stimmabgabe auch der Werbung für den eigenen Standpunkt. Wenn der Eindruck vermittelt wird, dass die Beschlussfassung nicht mehr verhindert werden kann, kann dies einen das Anhörungsrecht verletzenden Mangel darstellen.

