Die Möglichkeit, eine bloße Rechnungslegung im Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 durchzusetzen, hindert die Möglichkeit zur Einbringung einer Stufenklage im streitigen Verfahren nicht. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Stufenklage eine solche gegen die Verwalterin der Liegenschaft einbringen.
10 Ob 40/25t

