Der OGH befasste sich jüngst (FN ) wieder mit einer Privatstiftung, bei der die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands unwirksam war. Die ex tunc wirkende Unwirksamkeit einer Bestellung in den Stiftungsvorstand hat für die Privatstiftung und auch für die übrigen Stiftungsvorstandsmitglieder potenziell weitreichende Konsequenzen und ist daher Inhalt dieses Beitrags.
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