1. Art 66 Abs 1 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit dieser VO ein gerichtliches Verfahren iSd Bestimmung als zu dem Zeitpunkt eingeleitet anzusehen ist, zu dem der Kl seine Klage in einer Rs erhoben hat, die anschließend Gegenstand einer Entscheidung war, und nicht als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem der Beklagte später gegen diese Entscheidung einen auf erneute Prüfung dieser Sache gerichteten Einspruch eingelegt hat.

