1. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Objekten (ausgenommen nachträglich durch den Dachbodenausbau geschaffene Objekte) sind vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen.
1. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Objekten (ausgenommen nachträglich durch den Dachbodenausbau geschaffene Objekte) sind vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen.
